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   LG Detmold, 26.02.2001 - 3 T 42/01   

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LG Detmold, 26.02.2001 - 3 T 42/01 (https://dejure.org/2001,20765)
LG Detmold, Entscheidung vom 26.02.2001 - 3 T 42/01 (https://dejure.org/2001,20765)
LG Detmold, Entscheidung vom 26. Februar 2001 - 3 T 42/01 (https://dejure.org/2001,20765)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 299
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    Der Zedent gibt damit zu erkennen, dass er keine Rechte in Bezug auf das Grundpfandrecht mehr geltend macht und das Gläubigerrecht ohne Einschränkungen auf den Zessionar überträgt, so dass kein Interesse erkennbar ist, welches der Zedent noch an den von dem Zessionar getroffenen Verfügungen über das abgetretene Grundpfandrecht haben könnte (RGZ 54, 362, 369; OLG Düsseldorf DNotZ 1996, 559, 561; LG Detmold Rpfleger 2001, 299; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rdn. 73; Meikel/Böttcher, aaO).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10

    Öffentlich beglaubtigte Abtretungserklärung enthält grundsätzlich konkludente

    Die Beteiligte stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass die eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin (Bank) in ihrer Abtretungserklärung vom 15. August 2003 zugleich konkludent zu erkennen gegeben habe, dass ihre Rechtsnachfolgerin (Kreissparkasse) über das Grundpfandrecht frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechts soll beantragen können und weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Detmold (Rechtspfleger 2002, 299 f. = NJOZ 2001, 1756) hin, wonach die regelmäßig mit der Einigung über die Übertragung eines Buchgrundpfandrechts verbundene Verfügungsermächtigung (§ 185 BGB) auch die Ermächtigung zur Abgabe einer in ihr nicht ausdrücklich erwähnten Löschungsbewilligung umfasse und der Zedent mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung zu erkennen gebe, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechtes beantragen könne.

    Mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht soll frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechtes beantragen soll beantragen können (LG Detmold, NJOZ 2001, 1756).

    Hiernach kann die in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 Abs. 1 GBO erfolgte Abtretungserklärung der Buchgrundschuldgläubigerin Bank an die Kreissparkasse vom 15. August 2003 - prinzipiell die konkludente Ermächtigung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB dazu enthalten, dass der Erwerber mit der Grundschuld nach Belieben verfährt, also frei über sie verfügt und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter überträgt und auch dessen Löschung bewilligt (Senat FGPrax 1996, 46; LG Detmold, NJOZ 2001, 1756; Demharter, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2010 - 20 W 67/10

    Voraussetzungen der Löschung einer Buchgrundschuld

    Die Ermächtigung der Abtretungsempfängerin zur Abgabe der Löschungsbewilligung gemäß § 185 Abs. 1 BGB, auf die das Landgericht Detmold (Rpfleger 2001, 299) maßgeblich abgestellt hat, führt nach Auffassung des Senats lediglich dazu, dass die B bei der Abgabe der Löschungsbewilligung nicht als Nichtberechtigte gehandelt hat, besagt aber noch nichts für die Erforderlichkeit ihrer Voreintragung gemäß § 39 Abs. 1 GBO.
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